Corona-Update (Schulbesuch bei Krankheitssymptomen)

Aktuelle Fassung des § 3 Abs. 2 und 4 Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus seit dem 19.09.2020

 Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen danach den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder solange sie noch keine zwölf Jahre alt sind und Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell durch das zuständige Gesundheitsamt angeordneten Absonderung aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.

 

Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt unter diesen Voraussetzungen ebenfalls.