Verhaltensregelungen bei Nutzung der Verkehrsangebote im Kreis Bergstraße
Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung
(Stand: 23. Januar 2021)
- Auszug -
Nach der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (Stand: 23. Januar 2021) muss an Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeuge des öffentlichen Personennah- und fernverkehrs, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen (Ruftaxiangeboten) ein Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden (vgl. § 1 Absatz 6).
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes
- in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und fernverkehrs, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen (Ruftaxiangeboten)
- auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der vorgenannten Verkehrsmittel
In den vorgenannten Fällen sind medizinische Masken (OP-Masken oder virenfilternde Masken des Standards FFP2, KN95 oder N95) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
Die vorstehende Verpflichtung besteht nicht für
- Kinder unter 6 Jahren
- Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können
(Vgl.§ 1a Absatz 1 Nr. 7 und 8, sowie Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (Stand: 23. Januar 2021))