Verhaltensregelungen bei Nutzung der Verkehrsangebote im Kreis Bergstraße

Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung

(Stand: 23. Januar 2021)

- Auszug -

 

Nach der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (Stand: 23. Januar 2021) muss an Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeuge des öffentlichen Personennah- und fernverkehrs, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen (Ruftaxiangeboten) ein Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden (vgl. § 1 Absatz 6).

 

Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes

- in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und fernverkehrs, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen (Ruftaxiangeboten)

- auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der vorgenannten Verkehrsmittel

 

In den vorgenannten Fällen sind medizinische Masken (OP-Masken oder virenfilternde Masken des Standards FFP2, KN95 oder N95) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

 

Die vorstehende Verpflichtung besteht nicht für

- Kinder unter 6 Jahren

- Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können

 (Vgl.§ 1a Absatz 1 Nr. 7 und 8, sowie Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (Stand: 23. Januar 2021))

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